Die Zuständigkeiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) einerseits und der Justiz, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) andererseits sind in Art.14 des Sozialhilfegesetzes (SHG) respektive in Art.12 der Verordnung über die Organisationen und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK; OrV JGK) und Art.3 JKG geregelt.
Dabei liegt die Entscheidungskompetenz bezüglich der Erteilung von Ermächtigungen wie auch der Ausgestaltung der Steuerungs- und Controllinginstrumente bei der GSI. Der JGK obliegt die Koordination der öffentlichen und privaten Bestrebungen und Einrichtungen (Art. 12 OrV JGK).
Zuständig für die Erbringung der Leistungsangebote im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die Gemeinden (Art.15 SHG).