Die gesetzgeberische Kompetenz des Bundes bei Kinder- und Jugendfragen bewegt sich in engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Der Bund nimmt Einfluss im Bereich des straf- und zivilrechtlichen Kinder- und Jugendschutzes sowie in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Art. 67 Abs. 2, Bundesverfassung).
Wichtige Grundlagen für die offene Kinder- und Jugendarbeit der Schweiz bilden die Bundesverfassung (Art. 11, 41 und 67) und das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (Art. 2,4):